Im Jahr 2021 brachte die damalige Bundesjustizministerin Christine Lambrecht einen neuen Gesetzentwurf durch, der den Besitz kinderpornografischen Materials künftig stärker bestrafen sollte. Sexualisierte Gewalt an Kindern sowie der Besitz von Kinderpornos sollten mit mindestens einem Jahr statt wie bisher mit sechs bzw. drei Monaten Haft bestraft werden. Außerdem sollten Haftstrafen von bis zu zehn Jahren möglich sein.
Wer solche Videos besitzt, macht sich mitschuldig an schlimmsten Misshandlungen von Kindern!
Christine Lambrecht (SPD), 2020
Auch sollten solche Taten statt als “Vergehen” als “Verbrechen” eingestuft werden. Damit sei die Einstellung der Verfahren nicht mehr möglich, so Lambrecht.
Der derzeitige Bundesjustizminister Marco Buschmann möchte diese Änderungen des Paragrafen 184b nun jedoch zurücknehmen. Schützt die Ampel-Regierung die Täter*innen?


Gesetzesänderung trifft die Falschen
Gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht. So könnte man die Gesetzesänderung des § 184b StGB von Christine Lambrecht vielleicht beschreiben. Mit der Erhöhung der Haftstrafen von sechs bzw. drei Monaten auf mindestens ein Jahr wurde aus einem Vergehen ein Verbrechen. Diese liegen laut Definition nämlich ab einer Mindeststrafe von einem Jahr vor.
Der große Unterschied zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen ist nun aber, dass Gerichte Verbrechen nicht einfach einstellen können, wie das bei Vergehen der Fall ist, sondern Ermittlungen stattfinden müssen. Diese richteten sich seit der Gesetzesänderung nun aber auch gegen Personen, die in Fällen von Kinderpornografie offensichtlich helfen wollten, statt eine Straftat zu begehen.
So wurde beispielsweise eine Lehrerin aus Rheinland-Pfalz angeklagt, da sie sich ein Nacktvideo einer Schülerin zuschicken lies, um deren Eltern über den Pornografie-Vorfall zu informieren. Obwohl davon auszugehen sei, dass die Lehrerin mit besten Absichten gehandelt habe, müssten Ermittlungen gegen sie aufgenommen werden, so die Staatsanwaltschaft Koblenz.
Neuer Gesetzentwurf soll Abhilfe schaffen
Bereits bei der Verkündung der Gesetzesänderung durch Christine Lambrecht wurde davor gewarnt, dass die Einstufung von einem Vergehen zu einem Verbrechen die Falschen treffen könne.
Um künftig nicht mehr die falschen Personen anklagen zu müssen, möchte der derzeitige Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) Teile der 2021 verfassten Gesetzesänderung nun wieder rückgängig machen. Dies kündigte er bereits im November 2023 an, nun soll über den Entwurf abgestimmt werden.
Geplant ist, die Mindesthaftstrafen von einem Jahr wieder auf sechs Monate für sexualisierte Gewalt an Kindern und drei Monate für den Besitz von Kinderpornografie zu senken. Damit würde aus einem Verbrechen wieder ein Vergehen werden und Personen, die bspw. im Sinne der Kinder pornografisches Material abspeichern, um es der Polizei zu übermitteln, müssten nicht mehr angeklagt werden.
Wir wollen Kinderschänder verfolgen, nicht Eltern, die andere Eltern vor Kinderpornografie warnen.
Georg Eisenreich (CSU), Justizminister Bayerns
Keine verminderte Strafe bei Kinderpornografie
Auch Bundesjustizminister Marco Buschmann betont, dass die neue Gesetzesänderung nur dazu diene, dass Personen, die vor Kinderpornografie warnen wollen, nicht mehr mit Strafen von mindestens einem Jahr rechnen müssten. Es bleibe dabei: Wer Kinderpornos verbreitet, könne mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden.
Die geplante Gesetzesänderung ist noch nicht in Kraft getreten.
Reißerische Irreführung
Trotz der geplanten Gesetzesänderung von Marco Buschmann, der Teile des Gesetzes von Christine Lambrecht zurücknehmen möchte, wurde der Beitrag von “Alltagsfragen” von uns als “falsch” eingestuft. Denn wer Kinderpornos verbreitet, erwirbt oder konsumiert, wird auch weiterhin mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft. Dies geht aus dem Beitrag von “Alltagsfragen” jedoch nicht eindeutig hervor. Nur wer die Beschreibung liest, wird darüber informiert. Der Post ist eine Irreführung.
Quellen:
bild.de, faz.net, § 148b StGB, tagesspiegel.de, taz.de, spiegel.de, sueddeutsche.de, swr.de, tagesschau.de, zdf.de