Falsch

Ich fahre schwarz!

Wer Bus oder Bahn fährt und kein Ticket bei sich hat, fährt schwarz. Das ist der umgangssprachliche Ausdruck für eine Beförderungserschleichung. Diese liegt vor, wenn jemand absichtlich ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Fahrschein nutzt, jedoch den Anschein erweckt, ein Ticket zu besitzen.

In Deutschland ist das in Paragraf 265a des Strafgesetzbuches geregelt:

(1) Wer […] die Beförderung durch ein Verkehrsmittel […] in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist Strafbar.

Nun wird vereinzelt argumentiert, dass man sich nicht strafbar mache, wenn man durch ein Schild (o. Ä.) offen zeigt, dass man schwarz fährt – hierbei würde schließlich keine Leistung erschlichen, da die Absicht offen ersichtlich ist.

Doch hält diese Argumentation vor Gericht stand?

Über diese Bewertung

Einfach zu beantworten ist die Frage nicht, denn es kommt darauf an, was das Gericht unter „Erschleichung“ versteht.

Ein Schild reicht aus

Aus Kostengründen gibt es bei der Bahn keine Einlasskontrolle. Wäre diese existent und ein Fahrgast würde sie gezielt umgehen, würde er sich die Leistung erschleichen. Da jedoch nach dem Stichproben-Prinzip kontrolliert wird, gilt das nicht. Deshalb ist auch nicht eindeutig geregelt, ab wann eine Leistungserschleichung tatsächlich vorliegt.

So wurde im Jahr 2013 beispielsweise ein Beschuldigter vom Amtsgericht Eschwege freigesprochen. Begründet wurde die Entscheidung mit einem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg von 2009, in dem es heißt, dass eine Leistungserschleichung vorliegt, wenn für einen objektiven Betrachter der Anschein einer ordnungsgemäßen Nutzung erweckt wird. Ein sichtbarer Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ würde diesen Anschein nicht erwecken, weshalb keine Straftat vorliege.

Ein Schild allein reicht nicht aus

Das Kammergericht in Berlin sah das 2011 allerdings anders. Ein Zettel würde nicht ausreichen, da dieser leicht zu übersehen sei, beispielsweise bei einer Betrachtung von der Seite.

Auch das Landgericht Hannover entschied 2008, dass ein Schild oder ein T-Shirt mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ nicht ausreichend sei. Denn damit signalisiere man lediglich den Mitfahrern, dass man sich kein Ticket gekauft habe. Vielmehr müsse der Schwarzfahrer das Personal, wie den Zugführer oder Schaffner, zu Beginn der Fahrt aktiv darauf aufmerksam machen, dass er sich kein Ticket gekauft hat. Allerdings wäre die Fahrt dann wohl sehr schnell beendet.

Auf’s Gericht kommt’s an

Die Gerichte entscheiden also nicht alle gleich. Der Großteil bejaht allerdings eine Strafbarkeit.

Wer also auf Nummer Sicher gehen will, sollte sich vor Fahrtantritt ein Ticket kaufen. Damit wird man höchstwahrscheinlich günstiger unterwegs sein und in jedem Fall stressfreier.

Quellen:
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